Die neue Heilmittelverordnung - Praxis fuer Hand- & Ergotherapie Steffi Hess

Ergotherapie Steffi Hess
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Die neue Heilmittelverordnung

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Das ist neu!    

  • Da die neue Verordnung,  die ab Januar 2021 gültig sein wird, die drei bisherigen Muster 13, 14  und 18 ablösen wird, kann direkt auf dem Formular festgehalten werden,  um welche Maßnahme verordnet wird. Ärzte kreuzen hier  ganz oben an, ob der Patient Physiotherapie, Podologische Therapie,  Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und  Schlucktherapie, Ergotherapie oder Ernährungstherapie erhalten soll. So  kann der Patient auch viel schneller sehen, zu welchem Therapeuten er  muss.

  • Aufgrund der neuen Heilmittel-Richtlinie, die ab Januar 2021 gültig wird, werden viele der bisherigen Formularfelder nicht mehr benötigt.  Deshalb entfallen diese auch auf der neuen Heilmittelverordnung. Das  sind unter anderen Angaben wie Erst- und Folgeverordnung oder die  Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Formular 14 hatte  bisher auch Felder für das Tonaudiogramm sowie den Trommelfell- und  Stimmbandbefund. Da diese meist direkt aus dem Messgerät erstellt wurden  und deswegen fast nie auf der Verordnung angegeben wurden, fallen diese  Felder auf der neuen Heilmittelverordnung ebenfalls weg.

  • Die Felder auf dem neuen Muster 13 sind so angeordnet, dass sie sich besser an den Workflow der Arztpraxis orientieren.

  • Beim neuen Formular werden die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik nun voneinander getrennt  notiert. Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie gibt es statt 22 nur noch  13 Diagnosegruppen (z. B. WS1 und WS2 werden nun zu WS zusammengefasst).  Die Leitsymptomatik wird über gesonderte Ankreuzfelder angegeben.  Anhand der Buchstabenkodierung des Heilmittelkatalog kann der Arzt die  Leitsymptomatiken nun schneller und zielgerichteter auswählen.

  • Mit der neuen Verordnung lassen sich bis zu drei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnen. In den bisherigen Rezepten war immer nur ein vorrangiges und ein ergänzendes Heilmittel möglich.

  • Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie und der neuen Heilmittelverordnung kann der Behandlungsbeginn bis zu 28 Tage  nach dem Ausstellungsdatum erfolgen (nicht mehr nur bis zu 14 Tagen).  Damit ist die Verordnung länger gültig und Therapeuten haben mehr Luft  bei der Terminplanung. Für dringende Fälle kann der Arzt aber auch auf  der Verordnung angeben, dass es dringlicher Handlungsbedarf besteht.

  • Die neue Heilmittel-Richtlinie beschreibt in Anlage 3, inwiefern für Änderungen die Zustimmung des Arztes notwendig  ist. Unterschieden wird zwischen einer erneuten Arztunterschrift mit  Datumsangabe, einer einvernehmlichen Abstimmung mit dem Arzt  (Unterschrift nicht notwendig) und einer schlichten Informationen an den  Arzt (ohne sich absprechen zu müssen). Durch diese Neuerung werden  Ärzte und Heilmittelerbringer insbesondere bei kleineren Anliegen  entlastet. Die Anlage 3 beschreibt für welche Änderungen welcher Vorgang  notwendig ist.

  • Von nun an kann auf der Rückseite auch der Leistungserbringer angegeben werden.


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