Die neue Heilmittelverordnung
Gelenkschutz_Rheuma_Arthrose_Arthritis_Ergotherapie_Hess
Das ist neu!
- Da die neue Verordnung, die ab Januar 2021 gültig sein wird, die drei bisherigen Muster 13, 14 und 18 ablösen wird, kann direkt auf dem Formular festgehalten werden, um welche Maßnahme verordnet wird. Ärzte kreuzen hier ganz oben an, ob der Patient Physiotherapie, Podologische Therapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie oder Ernährungstherapie erhalten soll. So kann der Patient auch viel schneller sehen, zu welchem Therapeuten er muss.
- Aufgrund der neuen Heilmittel-Richtlinie, die ab Januar 2021 gültig wird, werden viele der bisherigen Formularfelder nicht mehr benötigt. Deshalb entfallen diese auch auf der neuen Heilmittelverordnung. Das sind unter anderen Angaben wie Erst- und Folgeverordnung oder die Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Formular 14 hatte bisher auch Felder für das Tonaudiogramm sowie den Trommelfell- und Stimmbandbefund. Da diese meist direkt aus dem Messgerät erstellt wurden und deswegen fast nie auf der Verordnung angegeben wurden, fallen diese Felder auf der neuen Heilmittelverordnung ebenfalls weg.
- Die Felder auf dem neuen Muster 13 sind so angeordnet, dass sie sich besser an den Workflow der Arztpraxis orientieren.
- Beim neuen Formular werden die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik nun voneinander getrennt notiert. Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie gibt es statt 22 nur noch 13 Diagnosegruppen (z. B. WS1 und WS2 werden nun zu WS zusammengefasst). Die Leitsymptomatik wird über gesonderte Ankreuzfelder angegeben. Anhand der Buchstabenkodierung des Heilmittelkatalog kann der Arzt die Leitsymptomatiken nun schneller und zielgerichteter auswählen.
- Mit der neuen Verordnung lassen sich bis zu drei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnen. In den bisherigen Rezepten war immer nur ein vorrangiges und ein ergänzendes Heilmittel möglich.
- Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie und der neuen Heilmittelverordnung kann der Behandlungsbeginn bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum erfolgen (nicht mehr nur bis zu 14 Tagen). Damit ist die Verordnung länger gültig und Therapeuten haben mehr Luft bei der Terminplanung. Für dringende Fälle kann der Arzt aber auch auf der Verordnung angeben, dass es dringlicher Handlungsbedarf besteht.
- Die neue Heilmittel-Richtlinie beschreibt in Anlage 3, inwiefern für Änderungen die Zustimmung des Arztes notwendig ist. Unterschieden wird zwischen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe, einer einvernehmlichen Abstimmung mit dem Arzt (Unterschrift nicht notwendig) und einer schlichten Informationen an den Arzt (ohne sich absprechen zu müssen). Durch diese Neuerung werden Ärzte und Heilmittelerbringer insbesondere bei kleineren Anliegen entlastet. Die Anlage 3 beschreibt für welche Änderungen welcher Vorgang notwendig ist.
- Von nun an kann auf der Rückseite auch der Leistungserbringer angegeben werden.